Satzung

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Satzung der Gesellschaft für Didaktik der Mathematik e.V.

§ 1
Die Gesellschaft für Didaktik der Mathematik (e.V.) mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Gebiet der Didaktik der Mathematik und damit verbunden die Förderung von Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mitwirkung bei und Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, durch finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen und durch Zusammenarbeit mit entsprechenden Institutionen im Inland und im Ausland.

§ 2
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Studienstiftung des Deutschen Volkes (e.V.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Gesellschaft nimmt persönliche, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder auf.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Schriftführer durch Beschluß des Vorstandes. Personen, die sich um die Mathematikdidaktik oder um die Gesellschaft für Didaktik der Mathematik verdient gemacht haben, kann nach Beratung mit dem Beirat durch einstimmigen Beschluss des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.

§ 8
Rechte und Pflichten des Mitglieds
Jedes Mitglied ist berechtigt

  1. zur Teilnahme an den Veranstaltungen der Gesellschaft und zur Ausübung der Rechte in der Mitgliederversammlung,
  2. zur Inanspruchnahme aller etwa bestehenden oder noch zu errichtenden Einrichtungen der Gesellschaft nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele der Gesellschaft einzusetzen und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten.

§ 9
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
Die Kündigung durch das Mitglied ist bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig. Die Kündigungserklärung ist nur wirksam, wenn sie mindestens drei Monate vorher in schriftlicher Form einem Vorstandsmitglied zugegangen ist.
Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Gegen diese Ausschließung ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellen des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die über den Einspruch entscheidet.

§ 10
Organe der Gesellschaft sind:

  1. Der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Beirat

§ 11
Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenführer

Die Vorstandsmitglieder werden regelmäßig durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr ist die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes zu wählen. Vorherige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Eine Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB und sind Vorstand im Sinne des Gesetzes.
Soweit in dieser Satzung vom Vorstand die Rede ist, ist immer der gesamte Vorstand gemeint. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jeweils einmal im Jahr statt. Die Tagesordnung muss wenigstens folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
  2. Rechnungslegung des Kassenführers
  3. Bericht des Kassenprüfers
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf, für das nächste Geschäftsjahr
  6. Wahlen zum Vorstand

Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich einberufen mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung oder für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Anträge dazu müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gegeben werden. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Der Vorstand kann in besonderen Fallen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Zwecke und Gründe schriftlich verlangt wird.

§ 13
Beirat
Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung in den allgemeinen wissenschaftlichen Leitlinien und Zielsetzungen der Gesellschaft.
Beiratsmitglieder sollen solche Persönlichkeiten sein, die in besonderer Weise geeignet sind, die Ziele der Gesellschaft zu fördern. Der Beirat hat höchstens 15 Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Jedes Jahr sind etwa ein Drittel der Mitglieder zu wählen.

§ 14
Auflösung der Gesellschaft Für die Beschlussfassung über die Gesellschaftsauflösung gilt § 12. Für die Verwendung des Gesellschaftsvermögens ist § 5 zu beachten.

§ 15
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 7. März 1996 in Regensburg verabschiedet und gem. Beschluß der Mitgliederversammlung am 3. März 2005 in Bielefeld in § 1 und § 7 aktualisiert und ergänzt.

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