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§ 1
Die Gesellschaft für Didaktik der Mathematik (e.V.) mit Sitz in Berlin
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Zweck des
Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Gebiet der
Didaktik der Mathematik und damit verbunden die Förderung von Bildung und
Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Mitwirkung bei und
Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
durch finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen und durch
Zusammenarbeit mit entsprechenden Institutionen im Inland und im Ausland.
§ 2
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an die Studienstiftung des Deutschen Volkes (e.V.), die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Gesellschaft nimmt persönliche, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder auf.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Schriftführer
durch Beschluß des Vorstandes. Personen, die sich um die Mathematikdidaktik oder
um die Gesellschaft für Didaktik der Mathematik verdient gemacht haben, kann nach
Beratung mit dem Beirat durch einstimmigen Beschluss des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
§ 8
Rechte und Pflichten des Mitglieds
Jedes Mitglied ist berechtigt
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Ziele der Gesellschaft einzusetzen und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu entrichten.
§ 9
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
Die Kündigung durch das Mitglied ist bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres
zulässig. Die Kündigungserklärung ist nur wirksam, wenn sie mindestens drei
Monate vorher in schriftlicher Form einem Vorstandsmitglied zugegangen
ist.
Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden. Gegen diese Ausschließung ist innerhalb von 2 Monaten
nach Zustellen des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung möglich,
die über den Einspruch entscheidet.
§ 10
Organe der Gesellschaft sind:
§ 11
Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
Die Vorstandsmitglieder werden regelmäßig durch die Mitgliederversammlung für
zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr ist die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes
zu wählen. Vorherige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
Eine Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Der 1. und der 2. Vorsitzende
vertreten die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB und sind Vorstand im Sinne
des Gesetzes.
Soweit in dieser Satzung vom Vorstand die Rede ist, ist immer der gesamte
Vorstand gemeint. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jeweils einmal im Jahr statt. Die
Tagesordnung muss wenigstens folgende Punkte enthalten:
Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich einberufen mit einer Frist
von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei
den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Für eine Satzungsänderung oder für die Auflösung ist eine
Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Anträge
dazu müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt
gegeben werden. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.
Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung
fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter
gegenzuzeichnen ist.
Der Vorstand kann in besonderen Fallen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss innerhalb von zwei
Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von
mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Zwecke und Gründe schriftlich
verlangt wird.
§ 13
Beirat
Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung in den
allgemeinen wissenschaftlichen Leitlinien und Zielsetzungen der
Gesellschaft.
Beiratsmitglieder sollen solche Persönlichkeiten sein, die in besonderer
Weise geeignet sind, die Ziele der Gesellschaft zu fördern. Der Beirat hat
höchstens 15 Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei
Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Jedes Jahr sind
etwa ein Drittel der Mitglieder zu wählen.
§ 14
Auflösung der Gesellschaft Für die Beschlussfassung über die
Gesellschaftsauflösung gilt § 12. Für die Verwendung des
Gesellschaftsvermögens ist § 5 zu beachten.
§ 15
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmung nicht berührt.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 7. März 1996 in Regensburg verabschiedet und gem. Beschluß der Mitgliederversammlung am 3. März 2005 in Bielefeld in § 1 und § 7 aktualisiert und ergänzt.